Dolmetschen beim Notar

Dolmetschen beim Notar

Ich verfüge über die juristische Lizenz (siehe Beeidigungsprotokoll Seite 1 und Seite 2) für Dolmetscheinsätze bei Notaren in ganz Deutschland sowie über die notwendige Berufserfahrung.

Meine Kunden bewerten meine Leistungen wie folgt:

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Bei Notaren biete ich unter anderem Dolmetschen zu folgenden Themen an:

  • Immobilien-Kaufverträge
  • Eheverträge, Scheidungsvereinbarungen, Lebenspartnerschaften
  • GmbH: Gesellschaftsverträge, Gesellschafterbeschlüsse, Satzungsänderungen, Kauf und Abtretung von
  • Geschäftsanteilen
  • Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten
  • Erbschaftsangelegenheiten
  • Adoptionen
  • Vollmachten
  • Bürgschaften
  • und weitere Inhalte

… hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  1. Wie viele Seiten hat das Dokument, das der Notar verliest?
    > Vor dem Treffen beim Notar muss ich das zu übersetzende Dokument detailliert analysieren. Bitte schicken Sie mir den Entwurf des Vertrags.
    (Deckblatt und überwiegend leere Seiten kostenfrei)
  2. Wo befindet sich das Notariat?
    > So kann ich meine Fahrtzeiten und -kosten kalkulieren.
  3. Soweit es sich um einen Kaufvertrag handelt: Wie hoch ist der Kaufpreis?
    Genau wie der Notar hängt die Höhe meines Honorars von der Vertragssumme ab.

Stellen Sie mir die obigen Informationen zur Verfügung und schicken Sie mir den Vertragsentwurf und ich erstelle Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Die Rolle des Notars im deutschen Rechtssystem ist wesentlich bedeutender als in China und in vielen westlichen Ländern.

Deutsche Notare arbeiten freiberuflich; viele sind auch gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig. Ihre Honorare sind gesetzlich geregelt (siehe auch Erläuterungen der Bundesnotarkammer).

Für bestimmte Rechtshandlungen ist die Beteiligung von Notaren vorgeschrieben, z. B. für die Protokollierung von GmbH-Gründungen und Immobilienkäufen. Die Unterstützung von Maklern bei Immobilienerwerben ist freiwillig.

Notare benutzen eine Fachsprache, die sich von der allgemeinen Umgangssprache und anderen Fachsprachen sehr unterscheidet und teilweise sehr konservativ wirkt, ähnlich wie die Fachsprache von manchen Verwaltungsbehörden und der Justiz in Taiwan; die Satzstrukturen notarieller Dokumente sind sehr lang und kompliziert.

Die meisten Deutschen verstehen auch nicht voll den Inhalt dieser Dokumente und die Tragweite ihrer juristischen Handlung. Wegen des guten Rufs deutscher Notare nicken die Parteien am Ende der Verlesung des Vertrages und unterschreiben.

Notare müssen Dokumente, wie z. B. Kaufverträge, den beteiligten Parteien laut vorlesen und zu deren Inhalten die Zustimmung aller Parteien einholen. Die meiste mit dem Kauf verbundene Arbeit wird vor der Protokollierung des Vertrages erledigt, wie z. B. beim Immobilienerwerb die Besichtigung des Gebäudes und Verhandlungen mit Maklern und Banken. Daher wird die Verlesung eines Immobilien-Kaufvertrages beim Notar oft von Fachleuten nur noch als eine Art unvermeidliche und lästige Zeremonie angesehen. Als Resultat sprechen manche Notare äußerst schnell, erfahrende Beteiligte sind gelangweilt oder sogar ungeduldig und am Ende stimmen juristische Laien unter solch ungünstigen Umständen zu. Für chinesische Käufer kommen hier drei Schwierigkeiten zusammen: Die sehr spezielle juristische Materie, eventuell Zeitdruck beim Verlesen des Vertrages sowie völlig andere Verfahrensweisen in China. Aus diesem Grund bereite ich mich immer sehr gründlich vor.

Ferner möchte Ihnen ferner einige Fachbegriffe aus Immobilien-Kaufverträgen im Vorfeld grob erklären, weil hier der Unterschied zur chinesischen Verfahrensweise besonders groß ist:

Vorbefassung

Vorbefassung besteht aus der Vorsilbe Vor- und dem Teilwort Befassung, ein auch für deutsche Laien völlig irreführender Begriff, den nur Juristen verstehen.

Dieser Begriff ist besonders schwer übersetzbar. Er taucht gewöhnlich auf Seite 2 eines Immobilien-Kaufvertrages auf. In diesem Zusammenhang geht es darum, bis zu einem gewissen Maße die Neutralität des Notars bei seiner Arbeit abzusichern. „Vorbefassung“ taucht in einem Satz auf, in welchem der Notar die beteiligten Parteien sinngemäß fragt, ob sie meinen, dass er mit einer der Parteien ein zu enges geschäftliches Verhältnis hat, um bei diesem Geschäft als Notar tätig sein zu können oder ob er entgegen den deutschen Gesetzen seine Tätigkeit als Notar und als Rechtsanwalt vermischt hat.

Grundbuch

Ein von einer Behörde, dem Grundbuchamt, verwahrtes Register mit Basisinformationen zu allen Immobilien im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde.

Der Aufbau eines Grundbuches ist genormt. Die Informationen zu einer Immobilie bestehen aus einem sogenannten Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I bis III.

– Das Bestandsverzeichnis enthält vor allem die Adresse und Kennziffer des oder der Grundstücke. Es wird ferner erwähnt, ob sich auf dem Gelände Gebäude befinden oder ob es unbebaut ist.

– Die Abteilung I führt vor allem die Eigentümer auf und – bei mehreren Eigentümern – deren Anteilsverhältnis am Eigentum.

– Die Abteilung II listet u. a. alle Rechte Dritter mit Ausnahme von Grundpfandrechten auf (in Abteilung III), wie z. B. Dienstbarkeiten (s. u.), Wohnrecht oder andere Nutzungsrechte Dritter.

– Die Abteilung III führt die Rechte von Gläubigern (also gewöhnlich Banken) auf, soweit die Immobilie nicht vollständig bar gekauft wurde.

Dienstbarkeit

Dieses Wort klingt in den Ohren eines Deutschen sehr altertümlich. Ein deutscher Laie würde vielleicht vermuten, dass dies die Dienste sind, welche ein Bauer gegenüber einem Feudalherren erbringen muss.

In Wirklichkeit handelt es sich um einen Oberbegriff für eine Vielzahl von Rechten Dritter an der betreffenden Immobilie, in den häufigsten Fällen das Recht, dieses Grundstück zu Fuß oder mit dem Auto zu überqueren oder über das Grundstück Leitungen zu legen. Dies ist besonders der Fall, wenn hinter dem zu kaufenden Grundstück ein weiteres Grundstück ohne direkte Straßenverbindung liegt.

Rang

Die Rechte Dritter, welche in Abteilung II und III des Grundbuches verzeichnet sind, werden in einer bestimmten Reihenfolge eingetragen. Normalerweise nimmt das Grundbuchamt diese Eintragungen chronologisch vor, und zwar in der Reihenfolge des Erhalts eines Antrages auf Eintragung. Die Rangfolge kann aber auch von den Beteiligten vor Vertragsschluss ausgehandelt oder nachher verändert werden.

Die Rangfolge der Rechter Dritter wird bedeutend, wenn die Immobilie zwangsversteigert wird. In solch einem Fall werden die Gläubiger gemäß ihrer Ranghöhe befriedigt. Sollte der Erlös der Zwangsversteigerung nicht zur Befriedigung aller Ansprüche ausreichen, dann verlieren die Gläubiger mit niedriger Rangstelle ihr Geld.

Baulasten

Häufig ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Gebäude benachbarter Grundstücke in gewissen Abständen zueinander errichtet werden müssen. Dies führt dazu, dass Grundstücke meistens nur teilweise bebaut werden können. Wenn ein Haus eines benachbarten Grundstückes sehr nah an der Grundstücksgrenze oder genau darauf steht, dann ist das Grundstück daneben ganz oder teilweise unbebaubar. Achtung! Notare sind nicht verpflichtet, das Baulastenverzeichnis einzusehen und tun dies auch nicht automatisch.

Grundschuld

Die in Deutschland häufigste Form der Finanzierung eines Immobilienkaufes durch ein Kreditinstitut. Sie gilt als flexibler als eine Hypothek und ist nicht direkt mit der Forderung verbunden.

Über eine Grundschuld kann man sich einen sogenannten Grundschuldbrief ausstellen lassen. In der Praxis wird die Grundschuld aber meist nur im Grundbuch eingetragen (Buchgrundschuld), da die Ausstellung des Briefes mit Kosten verbunden ist (siehe Link Notarkostenrechner) und im Kaufvertrag steht dann Grundschuld ohne Brief. Nachdem der Käufer einer Immobilie das Darlehen zu deren Finanzierung abbezahlt hat, muss die Eintragung der Grundschuld nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden. Das hat für den Käufer den Vorteil, dass er von der Bank zu denselben Konditionen ein weiteres Darlehen aufnehmen kann, etwa zur Finanzierung eines Autos. Der Nachteil und die Risiken des Nichtlöschens aus dem Grundbuch bestehen aber darin, dass die Bank im Falle finanzieller Schwierigkeiten des Käufers nach wie vor (also noch nach dem Abbezahlen des Immobiliendarlehens!) ihre Rechte an der Immobilie geltend machen kann.

Zinsen

Soweit Sie Ihren Kauf mit einer Grundschuld finanzieren, werden Sie im Kaufvertrag lesen, dass Sie für die Grundschuld jährlich 15 % oder mehr Zinsen zahlen müssen, obwohl man Ihnen bei der Darlehensverhandlung mit der Bank einen anderen Betrag genannt hat. Dieser äußerst hohe Zinssatz wird nur im Fall einer Zwangsvollstreckung maximal fällig (wenn Sie also Ihre Darlehnsraten nicht zahlen können). Er wird eingetragen, damit die Bank auch im Bedarfsfall neben der Darlehensgewährung ihre Nebenkosten, wie z. B. die Kosten einer rechtlichen Verfolgung eintreiben kann.

Zwangsvollstreckung

In Immobilien-Kaufverträgen taucht gewöhnlich im Falle von Fremdfinanzierung ein Standardinhalt auf, demzufolge sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer oder dem finanzierenden Kreditinstitut (dem Gläubiger) der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Das bedeutet, dass der Gläubiger bei Zahlungsrückstand ohne den zeitaufwendigen Weg einer gerichtlichen Klage und anschließendem Prozess seine Ansprüche geltend machen kann. Soweit der Gläubiger kein Interesse an der Immobilie hat, kann er andere Vermögenswerte des Schuldners einfordern.

Anliegerbeiträge

Geldbeträge, welche ein Immobilieneigentümer an die Stadtverwaltung oder an Versorgungsunternehmen zahlen muss, zum Beispiel Beiträge für den Bau oder die Modernisierung von vor dem Grundstück verlaufenden Straßen, für den Anschluss an das Frisch- und Abwasser-, Strom- oder Telefonnetz u. a.

Auflassung (-svormerkung)

Während der Abwicklung der zahlreichen Formalitäten eines Immobilienkaufes muss für einen Übergangszeitraum der Verkäufer noch im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet bleiben. Eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch dient dem Schutz des Käufers. Sie besagt, dass Käufer und Verkäufer sich über den Eigentumsübergang einig sind. Sie verhindert, dass der Verkäufer im Übergangszeitraum irgendwelche Verfügungen zum Nachteil des Käufers vornimmt.

Ausfertigung <> Abschrift

Die Originale mancher Dokumente müssen aus juristischen Gründen beim Gericht oder Notar verwahrt werden. Das Gericht oder Notar stellen im Bedarfsfall eine sogenannte Ausfertigung aus, welche im Geschäftsverkehr das Original ersetzt.

Wie Ihnen die obigen Erläuterungen gezeigt haben, sind viele juristische Begriffe ohne Erläuterungen Chinesen (und den meisten Deutschen) unverständlich und es gibt diese Begriffe im Chinesischen nicht oder nur in ähnlicher Form. Daher habe ich diesen kurzen Leitfaden verfasst. Ich möchte an dieser Stelle aber betonen, dass ich während eines Immobilienerwerbs nur in meiner Eigenschaft als Dolmetscher agiere und diese Erläuterungen daher rechtlich unverbindlich sind und nur die Kerninhalte der Begriffe darstellen. Das Recht der Auslegung liegt immer beim Notar. Bitte nehmen Sie mir das nicht übel. In vielen Immobilien-Kaufverträgen steht auch eine Klausel, dass Erläuterungen des Notars zu steuerlichen Fragen nicht bedeuten, dass er als Steuerberater auftritt und seine Erläuterungen nicht die Konsultation eines Steuerfachmannes ersetzen können.

Notar-Suchmaschine
https://www.notar.de/notarsuche/notarsuche

Beispielberechnungen für Notarkosten
https://www.notar.de/themen/notarkosten/beispiele

Notarkostenrechner für Immobilien-Kaufverträge
https://www.notarkostenrechner.com/