Urkunden und Beglaubigungen

Bis zum 13.02.2026 bereits angefertigte beglaubigte Übersetzungen: 2747

Übersetzung von Urkunden

Eine Übersetzung, die bestimmten amtlichen Vorschriften genügt (s. die nächsten beiden Abschnitte). Im Anhang der Übersetzung bestätige ich, dass Original und Übersetzung inhaltlich übereinstimmen.

Natürlich sind es am Ende die Mitarbeiter der jeweiligen Behörden, welche eine ausländische Urkunde anerkennen oder auch nicht, aber eine professionell und juristisch einwandfrei verfasste beglaubigte Übersetzung ist in ihrer Wirkung nicht zu unterschätzen. Sollte es Rückfragen geben, können mich die bearbeitenden Beamten gerne direkt kontaktieren.

Ein in Deutschland wohnhafter Dolmetscher oder Übersetzer mit positivem polizeilichem Führungszeugnis, der eine anerkannte Sprachausbildung durchlaufen und sich vor dem zuständigen Landgericht per Eid zu ordnungsgemäßer Tätigkeit verpflichtet hat (Abbildung Beeidigungsprotokoll Seite 1 und Seite 2). Übersetzungen eines in China ansässigen Übersetzers werden von deutschen Behörden nicht anerkannt, weil dieser nicht in Deutschland seinen Eid abgeleistet hat und hier nicht als wohnhaft gemeldet ist.

Mit der Beeidigung verpflichtet der Sprachmittler sich zugleich zur Geheimhaltung der Inhalte der Schriftstücke seiner Kunden. Dokumente über Ihre privaten oder geschäftlichen Angelegenheiten sind also sicher bei mir verwahrt, und das mindestens fünf Jahre. So lange läuft die gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Benötigen Sie später noch eine Kopie der Übersetzung, können Sie sich wieder an mich wenden.

Es gibt eine Vielzahl von Vorschriften zur Gestaltung einer beglaubigten Übersetzung, die hier nur ansatzweise dargestellt werden können.

Sehen Sie sich hier ein fiktives Beispiel an (Namen und Daten sind frei erfunden):

Beispiel einer Geburtsurkunde
(zum Vergrößern anklicken)

Hinweis: Die hier verlinkten Abbildungen von Originaldokumenten wurden teilweise unkenntlich gemacht, schwarz-weiß dargestellt und mit „Kopie“ überschrieben, um den Missbrauch dieser Vorlagen zu verhindern.

An diesem Beispiel sieht man sehr gut, dass die eigentliche Aussage, also wer wann wo von wem geboren wurde, nur einen ganz kleinen Teil des Gesamttextes ausmacht. Der Rest sind zahlreiche Unterschriften und Siegel, deren Beglaubigungen und Kommentare.

Dies alles korrekt darzustellen macht dem Übersetzer natürlich viel Arbeit. Unter anderem muss ich folgende Bestimmungen beachten:

  • Original und Übersetzung müssen in Inhalt und möglichst in der Form übereinstimmen
  • Ich muss Eigennamen nach amtlichen Lautschrift-Systemen übersetzen.
  • Grundsätzlich muss ich alles übersetzen, also auch Erläuterungen (Beispiel: „Anmerkungen auf Empfangsquittung“), Stempel und Siegel, sogar gestrichene Textstellen und radierte, aber noch lesbare Passagen. Nur drucktechnische Hinweise können gewöhnlich entfallen.
  • Wünschen Sie eine auszugsweise Übersetzung (ich rate im Großen und Ganzen davon ab), dann muss ich dies in der Übersetzung vermerken und den übersetzten Bereich deutlich kenntlich machen.
  • Bei Zeugnissen ist möglichst wortwörtliche Übersetzung von Schultyp, Noten und erworbenen Berufsbezeichnungen vorgeschrieben. Das jeweilige Bildungs- oder Kultusministerium entscheidet, welchen deutschen Äquivalenten dies entspricht.
  • Mehrdeutigkeiten, also unterschiedlich auslegbare Begriffe, muss ich erläutern.
  • Die einzelnen Seiten müssen fest miteinander verbunden (zum Beispiel durch eine Heftklammer) und mit einem Beglaubigungsstempel versehen sein, dessen Muster im zuständigen Landgericht verwahrt wird.
  • Kopien des Originals müssen nicht beigefügt werden. Ich mache dies aber automatisch als zusätzlichen Service.
  • u.v.a.m.

Vom Chinesischen ins Deutsche übersetzte und beglaubigte Übersetzungen werden von Behörden in ganz Deutschland anerkannt, ganz gleich, in welchem Bundesland der ausführende Übersetzer seinen Eid abgeleistet hat und wo er wohnt.

Verwendung meiner Übersetzung in Österreich oder der Schweiz

Dies funktioniert bei den meisten Urkunden. Man sollte im konkreten Fall aber die empfangenden Behörden im deutschsprachigen Ausland konsultieren.
Siehe u. a. Merkblatt Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland des Auswärtigen Amtes den Punkt: Bilaterale völkerrechtliche Verträge.

1. Chinesische Urkunden

Die meisten chinesischen Dokumente, welche ich übersetze, erhalte ich ohne chinesische Überbeglaubigungen. Dies gilt insbesondere für Schul- und Studienzeugnisse, Diplome, Haushaltsregister, Steuerbelege, Gewerbeanmeldungen, Führungszeugnisse, Personalausweise, Gerichtsurteile, Arztberichte und Gebäudeeigentums-Urkunden. Sie werden trotzdem meistens von den hiesigen Behörden anerkannt.

Haager Apostille

Vor allem bei Personenstandsurkunden, die zur Anmeldung einer deutsch-chinesischen Eheschließung in Deutschland verwendet werden sollen (Heirats- und Scheidungsurkunden, Geburtsurkunden, Ledigkeitserklärungen und -bescheinigungen) finde ich auf dem letzten Blatt hinten eine sogenannte Haager Apostille vor. Mit ihr wird nachgewiesen, dass die Person, welche eine Urkunde unterzeichnet und gestempelt hat, existiert und zu der Amtshandlung berechtigt ist. Wenn zum Beispiel ein chinesischer Notar eine Urkunde ausstellt und diese Urkunde und ihre Übersetzung in Deutschland verwendet werden soll, dann ist dieser Notar in Deutschland nicht registriert und somit unbekannt. Daher stellt eine Dienststelle des chinesischen Außenministeriums eine Bescheinigung zur Identität und Zuständigkeit des Notars mit dem Namen Haager Apostille aus, benannt nach einem internationalen Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Stempeln und Dienstbezeichnungen. Diese Bescheinigung wird hinten an die Urkunde angeklebt oder angeheftet. Hongkong und Macau sind ebenfalls Mitglieder des Haager Abkommens und nehmen die Beglaubigung ähnlich vor (Abbildung Apostille Hongkong) (Abbildung Apostille Macao).

Eine Endbeglaubigung des Außenministeriums der Volksrepublik China oder seiner Außenstellen und eine sogenannte Legalisation der Deutschen Botschaft oder eines deutschen Konsulates gibt es nicht mehr, seit die Volksrepublik China dem Haager Abkommen beigetreten ist.

Taiwan – Eigenbezeichnung Republik China – ist nicht Mitglied des Abkommens. Es unterhält auch keine diplomatischen Beziehungen zu Deutschland. Die Aufgaben einer Botschaft oder eines Konsulats nimmt daher dort ersatzweise das Deutsche Institut Taipei wahr. Gewöhnlich werden (taiwan-)chinesische Urkunden erst notariell beglaubigt und die Unterschrift des Notars vom Deutschen Institut Taipei dann mit einer sogenannten Legalisation versehen, eine konsularische Überbeglaubigung, die dieselbe Funktion hat wie eine Haager Apostille.

Mein Tipp:

Soweit Sie genügend Zeit haben, können Sie erst versuchen, ob das Original einer chinesischen Urkunde ohne Überbeglaubigungen in Deutschland/Österreich/Schweiz anerkannt wird. In diesem Fall übersetze ich erst nur den Haupttext und Sie versuchen Ihr Glück bei einer hiesigen Behörde. Soweit Sie keinen Erfolg haben, reichen Sie das Dokument bei mir erneut ein und ich übersetze es einschließlich der nachträglich angebrachten Apostille (zzgl. € 15,- für die Übersetzung der Apostille, € 15,- für die Neuausstellung, + Porto und 19 % MwSt. – Bei Bedarf bekommen Sie ein genaues Angebot).

2. Deutsche Urkunden

Soweit Sie genug Zeit haben, können Sie ausprobieren, ob eine deutsche Urkunde und meine Übersetzung ohne Überbeglaubigungen – also nur mit meinem Stempel und meiner Unterschrift – von den Behörden in China anerkannt werden. Eigentlich vorgeschrieben ist aber eine Beglaubigung der Identität und Zuständigkeit der ausstellenden Amtsperson und von mir als Übersetzer, denn wir als Unterzeichnende sind in China nicht registriert. Hat z. B. ein Rektor ein Schulzeugnis unterschrieben, dann muss eine höhere Behörde seines Bundeslandes – z- B. ein Bildungsministerium – dessen Unterschrift beglaubigen. Die zuständige Stelle ist je nach Dokumententyp und Bundesland unterschiedlich. Die Ermittlung der zuständigen Behörde ist ein wenig schwierig. Sie können bei der Behörde nachfragen, die das Dokument ausgestellt hat (das funktioniert häufig). Ich kann die Recherche nach der beglaubigenden Behörde aber auch für Sie zum Preis von € 40,- + € 7,60 MwSt. vornehmen. Die Beglaubigung zu meiner Person und Zuständigkeit als ermächtigter/vereidigter Übersetzer nimmt das Landgericht Berlin vor, wo ich einst beeidigt/vereidigt worden bin (siehe Beeidigungsprotokoll Seite 1 und Seite 2). Sie benötigen also zwei Beglaubigungen: Eine für den Ausgangstext und eine für die Übersetzung. Diese Beglaubigungen werden Haager Apostillen genannt, benannt nach einem internationalen Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Stempeln und Unterschriften auf Urkunden, dem die Volksrepublik China, einschließlich Hongkong und Macau beigetreten ist.

Zusatzinformationen:

> Nicht mehr verwendet werden Endbeglaubigungen (Abbildung) des Bundesverwaltungsamtes in Köln oder des Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der Havel. Auch sogenannte Legalisationen (Abbildung), welche früher die Funktion von Apostillen hatten, werden nicht mehr verwendet. Insofern ist das heutige Beglaubigungsverfahren ein bisschen weniger mühselig als früher und Sie müssen nicht mehr die Chinesische Botschaft oder deren Visabüro kontaktieren.

> Nicht geregelt ist die Frage, ob meine Übersetzung hinten an das Original angeheftet werden muss. Ich empfehle, das Original und meine Übersetzung in China getrennt einzureichen. So können Sie das Original mehrfach verwenden. Standardmäßig hefte ich ohnehin Fotokopien des Ausgangstextes hinten an meine Übersetzungen an, so dass der empfangende Beamte genau nachvollziehen kann, welcher Text dem Übersetzer vorgelegen hat.

Taiwan ist nicht Unterzeichnerstaat des Haager Abkommens vom 5. Oktober 1961. Daher stellen seine Verbindungsbüros statt einer Haager Apostille eine konsularische Endbeglaubigung – eine sogenannte Legalisation (Abbildung) aus. Manchmal hat sich die inoffizielle taiwanesische Botschaft, die Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland, als sehr kulant erwiesen und nicht das volle Beglaubigungsverfahren verlangt.

Die Übersetzung und Beglaubigung einer deutschen Urkunde läuft bei Einhaltung des vollen Dienstweges folgendermaßen ab:

(Z. B. Beglaubigung einer deutschen Geburtsurkunde und Ihrer Übersetzung. Verwendung in der Volksrepublik China, Hongkong oder Macau:)

1. Ein Standesamt stellt eine Geburtsurkunde aus.
2. Eine übergeordnete Behörde des Bundeslandes, in dem sich das Standesamt befindet, beglaubigt die Unterschrift des Standesbeamten mit einer Apostille.
3. Die Urkunde oder deren Scans werden an mich versandt (Zur Frage Versand von Original oder Kopie klicke auch hier).
4. Ich übersetze.
5. Ich schicke meine Übersetzung an das Landgericht Berlin zur Beantragung einer Apostille meiner Unterschrift.
6. Das Landgericht schickt die beglaubigte Übersetzung an mich (oder direkt an Sie). Ich versende die Übersetzung (und ggf. das Original) an Sie.

Tipp: Wenn Sie sich von einer deutschen Behörde eine Urkunde ausstellen lassen, dann sagen Sie dem Mitarbeiter (bitte angeben, ob in der VR China, in Taiwan, etc.), dass Sie sie im Ausland verwenden wollen und fragen Sie gleich vor Ort nach einer eventuell notwendigen Beglaubigung seiner Unterschrift und wo man sie bekommt.

Zeitplan:

Man sollte zur Einholung aller Beglaubigungen also mehrere Wochen bis über einen Monat Zeit einkalkulieren. Soweit Sie nicht über so viel zeitlichen Spielraum verfügen oder das Verfahren zu vermeiden versuchen, kann ich Ihre Urkunde übersetzen und mit meinem Beglaubigungsstempel versehen und Sie testen in China, ob der dortige Empfänger damit zufrieden ist. Bei Bedarf werden die behördlichen Beglaubigungen nachgeholt.

Kosten:

Für ein Preisangebot einer Übersetzung mit Überbeglaubigungen muss ich wissen, welche der oben genannten Arbeitsschritte ich ausführe und welche Sie. Unten finden Sie Berechnungsbeispiele.

Verwirrt?

Rufen Sie mich an und/oder schicken Sie mir Scans (am besten), Digitalfotos, Fax- oder Fotokopien Ihrer Urkunden inklusive evtl. bereits vorhandener Beglaubigungsstempel

Hinweis:

Alle Angaben wurden aufgrund von umfangreichen Recherchen und meiner Arbeitserfahrung gemacht. Für den tatsächlichen Ablauf wird keine Gewähr übernommen.

Hinweis: Letztlich gilt immer das Angebot, das Sie im konkreten Fall von mir erhalten.

>>>Bitte schicken Sie mir eine Fotokopie, einen Scan oder ein Foto Ihrer Urkunde. Ich erstelle gern ein für Sie unverbindliches Angebot.<<<

Eventuell kommen noch Porto, Eilzuschlag, PayPal-Gebühren und meine damit verbundenen Servicegebühren oder Gebühren für den Kurierdienst, Gebühren für die Weiterleitung zu Behörden und deren Bearbeitungsgebühren hinzu. Siehe dazu den nächsten Abschnitt Beispiele für Gebühren

Einfache chinesische Standarddokumente aus der Volksrepublik China (soweit sie landesweit genormt sind):

€ 40,60 (€ 35,- zzgl. € 5,60 (16 %) MwSt. – notariell beglaubigte Urkunden – also mit Deckblatt und Kommentar des Notariats – zzgl. € 17,40)

Zu diesen Standarddokumenten aus der Volksrepublik China gehören z. B. notarielle Geburtsurkunden, Heirats- oder Scheidungsurkunden, Führerscheine, viele Abschlussurkunden von Schulen und Universitäten (einseitige Urkunden oder Urkunden in Buchform), z. B. Bachelor-Urkunden, Masterurkunden und Abschlussurkunden von Mittelschulen.

Ledigkeitserklärungen (未婚声明书) vor dem Notar € 40,60

Ledigkeitsbescheinigungen (无婚姻登记记录证明) vom Amt für Zivilverwaltung / Standesamt (民政局 / 婚姻登记处) € 52,20. Diese Bescheinigungen bekomme ich gewöhnlich als in China vom Notariat überbeglaubigte Kopien: € 52,20 + € 17,40 = € 69,60

Von Banken ausgestellte Steuerbelege (z. B. über Mehrwertsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) ab € 46,40

Chinesische Gewerbescheine ab € 46,40

Haushaltsregister („Household Register“) ab € 46,40. In China notariell überbeglaubigte Kopien von Haushaltsregistern (mit Einband und Beglaubigung des Notars) ab € 63,80 – Preis hängt u. a. von der Zahl der Mitglieder eines Haushaltes ab).

Bitte erfragen Sie die Preise für andere Unterlagen, wie z. B. Einzelaufstellungen von Zeugnisnoten, Quittungen, Gerichtsurteile, Impfbücher, Geburtsurkunden von Krankenhäusern, Arztberichte, Krankenakten, Krankenscheine u. a.

Bitte erfragen Sie die Preise für Übersetzungen vom Deutschen ins Chinesische (mind. € 53,55 + evtl. Nebenkosten) z. B. Auszüge aus dem Handelsregister, Meldebescheinigungen, Familienbücher, Personenstandsurkunden, eidesstattliche Versicherungen u. v. a. m. oder für Dokumente aus Taiwan, Hongkong, Macau oder Singapur. Ich erstelle gerne ein unverbindliches Angebot.

Doppelte Ausfertigung der Übersetzung: Zusätzlich € 5,80 je weiteres Exemplar bei Dokumenten gängigen Umfangs. Erneute Ausstellung einer bereits ausgelieferten Übersetzung: € 11,60, ggf. zzgl. Porto.

Sie können die Unterlagen natürlich persönlich vorbeibringen und/oder abholen (siehe: Kontakt).In diesem Fall empfehle ich, dass Sie mir Kopien zuschicken, ich die Übersetzung weitestgehend vorbereite und Sie sie persönlich abholen. Sie zeigen mir dann das Original.

Hinweis: Letztlich gilt immer das Angebot, das Sie im konkreten Fall von mir erhalten.

(1 – 3: Chinesische Urkunden; 4.: Deutsche Urkunden)

(Express-Bearbeitung oder -Versand: Bitte kontaktieren Sie mich in diesem Fall)

1. Übersetzung einer chinesischen Geburtsurkunde vom Notar (mit Apostille: + € 17,85 brutto). Sie schicken mir eine Fotokopie oder einen Scan, ich bereite die Übersetzung vor und Sie holen sie ab und zeigen das Original vor (einfache und übliche Dokumente: 4 Werktage (Montag bis Samstag) nach Beauftragung oder weniger)

Honorar 40,00
zzgl. 19 % MwSt. 7,60
Endsumme 47,60

2. Dieselbe Urkundenübersetzung von einer Kopie. Sie kommen nicht persönlich vorbei. Postversand vier Werktage nach Zahlungseingang.

Honorar 40,00
Porto 1,80
Zwischensumme 41,80
zzgl. 19 % MwSt. 7,94
Endsumme 49,74

Sollte es Ihnen auf jeden Cent ankommen, dann kann ich Briefe bis 50 Gramm Gewicht auch zu 95 Cent in einem kleinformatigen Umschlag verschicken, wobei die Übersetzung aber gefaltet wird.

3. Wieder die obige Geburtsurkunde: Sie haben mir das chinesische Original per Post zugeschickt.

Originale schicke ich nur per Einschreiben zurück. Postversand vier Werktage (oder weniger) nach Zahlungseingang.

Honorar 40,00
Porto 1,80
Einschreibegebühr 4,85
Zwischensumme 46,65
zzgl. 19 % MwSt. 8,86
Endsumme 55,51

4. Deutsche Urkunden zur Verwendung in der Volksrepublik China:

Hier kommen Gebühren für die Überbeglaubigungen und Bearbeitungsgebühren sowie Porto hinzu. Ich zeige unten die Kosten für vollen und für teilweisen Service durch mich. Sie können aber auch die Überbeglaubigungen ganz oder teilweise selbst vornehmen lassen (z. B.: Sie erledigen die Punkte 1. bis 3. oder alle Formalitäten und ich übersetze nur).

Z. B.: Beglaubigte Übersetzung zur Verwendung in der Volksrepublik China (voller Service):

1. Sie schicken mir das Original oder bringen es vorbei. Daraufhin recherchiere ich, welche Behörde im Bundesland der Ausstellung die Beglaubigung der Unterschrift des Standesbeamten mit einer Haager Apostille vornimmt. – Recherchegebühr: 40,00
2. Versand der Originalurkunde an die beglaubigende Behörde des betreffenden Bundeslandes. Einschreiben Einwurf (Können auch Sie versenden) 4,15
3. Ausgelegte Beglaubigungsgebühren, ca. 30,00
4. Ich übersetze, inkl. 1. Apostille (€ 45,- + € 15,-) 60,00
5. Versand meiner Übersetzung an das Landgericht Berlin. Einschreiben Einwurf 4,15
6. Anschreiben, Kommunikation mit dem LG Berlin 20,00
7. Gebühren des LG Berlin für die 2. Apostille: € 25,- zzgl. € 3,50 Porto 28,50
8. Versand von Original und beglaubigter Übersetzung an Sie (oder Sie holen sie ab), per Einschreiben mit Rückschein 6,65
Zwischensumme 193,45
Zzgl. 19 % MwSt. 36,76
Gesamtpreis €  230,21

Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, vorerst nur mich mit dem Übersetzen und Beglaubigen zu beauftragen und Sie testen in China, ob der dortige Empfänger damit zufrieden ist (keine Erfolgsgarantie!). Man kann ja immer noch administrativ nachbessern.

Z. B.: Beglaubigte Übersetzung zur Verwendung in der Volksrepublik China (teilweiser Service – Sie selbst übernehmen die obigen Schritte 1 – 3)

Z. B.: Übersetzung eines deutschen Reisepasses (ohne Seiten mit Visavermerken) 60,00
Versand meiner Übersetzung an das Landgericht Berlin 4,15
Anschreiben, Kommunikation mit dem LG Berlin 20,00
Gebühren des LG Berlin 28,50
Versand von Original und vorbeglaubigter Übersetzung an Sie, per Einschreiben mit Rückschein 6,65
Zwischensumme 119,30
Zzgl. 19 % MwSt. 22,67
Gesamtpreis € 141,97

 

Bei Abholung bitte ich um Barzahlung.
Im Fall von Versand per Post oder Kurier bitte ich um Vorauszahlung auf folgendes Konto:

Kontoinhaber: Thorsten Vogt
Name der Bank: Evangelische Bank eG
IBAN DE67 5206 0410 0003 7609 44

Ohne Leerzeichen: DE67520604100003760944

BIC (SWIFT-Code): GENODEF1EK1

Sie können mir auch Geld per PayPal überweisen. Bei Bedarf rechne ich Ihnen die PayPal-Gebühren und meine damit verbundenen Servicegebühren aus.

Sie können ein Original, eine beglaubigte Abschrift oder eine Kopie einreichen. Kopien schicken Sie am besten als Scans per E-Mail, oder auch als Digitalfoto oder als ausgedruckte Fotokopie per Brief.

Beachten Sie aber folgende Unterschiede:

-Meine Schlussformel:

Bei Originalen/beglaubigten Kopien (per Post zugesandt oder vorbeigebracht):

„Vorstehende Übersetzung der im Original/ als beglaubigte Kopie vorgelegten und in chinesischer/deutscher Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig“

Bei Kopien (per E-Mail oder als Fotokopie per Post zugesandt):

„Vorstehende Übersetzung der als Kopie vorgelegten und in chinesischer/ deutscher Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig“

Anmerkungen zur Einreichung von Originalen:

Ich schicke sie nur als Einschreiben mit Rückschein zurück (Zusätzliche Kosten: € 5,53: € 4,65 netto + € 0,88 MwSt.)

Anmerkungen zu Kopien

Beglaubigte Übersetzungen von Kopien werden oft von Behörden anerkannt. Die entscheidende Instanz bin natürlich nicht ich sondern der jeweilige Sachbearbeiter. Am besten fragen Sie den Empfänger der Übersetzung, ob ihm eine Übersetzung von einer Kopie reicht. Sollten Sie Schwierigkeiten mit einer Übersetzung von einer Kopie haben, fertige ich Ihnen bei nachträglicher Vorlage des Originals eine neue Übersetzung zum Preis von € 10,- zzgl. 19 % MwSt. und ggf. Porto, etc. an.

Sie können die Unterlagen scannen, fotografieren oder fotokopieren Sie die Unterlagen. Beim Fotografieren bitte die Kamera oder das Handy senkrecht halten. Nehmen Sie am besten alle Seiten auf, also auch Deckblätter und angehängte Kommentare, bereits vorhandene Übersetzungen und Überbeglaubigungen/Legalisationen (Beispiel).

Auf Kopien kann ich häufig Prägestempel nicht erkennen. Die muss ich aber mitübersetzen.

Standardtext: Gewöhnlich nach vier Werktagen (Montag bis Samstag); bei Bedarf schneller. Ich antworte auf Anfragen innerhalb von 24 Stunden und schlage einen Termin der Fertigstellung vor. Sie können bei großer Eile das Original vorbeibringen (evtl. per Kurier) oder senden mir eine elektronische Kopie (siehe Abschnitt oben: „Was muss ich einreichen? Original oder Kopie“).

Der Aufwand ist für mich gewöhnlich genauso hoch wie bei einer erstmaligen Übersetzung. Viele Übersetzer wissen auch nicht, nach welchen Normen eine beglaubigte Übersetzung zu erfolgen hat, so dass ich sehr viel ändern muss. Daher berechne ich normalerweise das volle Honorar.

In Taiwan (Republik China) ist mehrmals die offizielle Transkription (Lautschrift) geändet worden, also die Methode zur Übersetzung chinesischer Schriftzeichen in lateinische Buchstaben. Z. B. wurden bis Anfang dieses Jahrhunderts Personennamen in Reisepässen meist nach dem Wade-Giles-System (威妥瑪拼音) transkribiert; es gab aber parallel die Systeme Gwoyeu Romatzyh (國語羅馬字), MPS2 (全名國語注音第二式 / 注音二式), Tongyong Pinyin (通用拼音) und seit dem 01.01.2009, wie schon seit Jahrzehnten in der Volksrepublik China offiziell, Hanyu Pinyin (漢語拼音). Sogar Mischformen dieser Lautschriften kursieren noch. Daher empfehle ich, dass Sie mir im Falle eines Dokumentes aus Taiwan mitteilen, wie die Namen der genannten Personen im Reisepass geschrieben sind.

Die größte Zahl der heute im Umlauf befindlichen Urkunden sind natürlich vor 2009 verfasst worden und die meisten Personen vor diesem Datum geboren. Daher verwende ich zur Zeit – während dieses unübersichtlichen Übergangszeitraums – gewöhnlich die Transkription nach dem alten Wade-Giles-System und dahinter, in spitzen Klammern, die neue, noch nicht verbreitete Hanyu-Pinyin-Umschrift.

Lautschrift von Ortsnamen in meinen Übersetzungen:

Wie oben genannt: Gewöhnlich Transkription nach dem alten Wade-Giles-System und dahinter – in spitzen Klammern – die neue, noch nicht verbreitete Hanyu-Pinyin-Umschrift.

Z. B.:

新竹 Hsinchu <Xinzhu>

Ausnahme von meiner Grundregel: Bei den Namen der international bekannten Großstädte Taipei und Kaohsiung behalte ich die alte, im Ausland verbreitete Lautschrift bei. Korrekt wären nach dem neuen Standard Taibei und Gaoxiong.

An der Schreibung von Taiwan hat sich zum Glück nichts geändert.

Lautschrift von Personennamen in meinen Übersetzungen:

(Vorne Wade-Giles, hinten Pinyin)

鄭成功 Cheng Cheng-Kung <Zheng Cheng-Gong>

毛治國 Mao Chi-Kuo <Mao Zhi-Guo>

Der Familienname Li / Lee

Die phonetisch korrekte Umschrift wäre eigentlich nach Wade-Giles und Pinyin Li. Unter dem Einfluss der englischen Aussprache schreiben sich aber viele Taiwan-Chinesen Lee,

wie z. B. der ehemalige Präsident Lee Teng-Hui.

So wäre es eigentlich richtig:

Li Teng-Hui <Li Deng-Hui>

Soweit die Lautschrift Ihres Namens Lee ist, werde ich diese Schreibweise mit doppeltem e beibehalten und in meinen Kommentaren wie oben erläutern.

> > > Ich empfehle also erneut, dass Sie mir die lateinische Schreibweise von Personennamen in bereits vorhandenen Dokumenten mitteilen. Ich werde möglichst auf Grundlage jener Schreibweisen meine Übersetzungen erstellen und bei Bedarf Erläuterungen beifügen.

Nach meiner Erfahrung haben chinesische Staatsbürger zur Anmeldung der Eheschließung gewöhnlich folgende Dokumente eingereicht:

  • Geburtsurkunde eines Notars oder Krankenhauses (公证处或医院开具的出生证),
  • Ledigkeitsbescheinigung des Amtes für Zivilangelegenheiten / Amtes für Zivilverfahren (民政局开具的无婚姻登记记录证明) und / oder Ledigkeitserklärung vor dem Notar (在公证处发表的未婚声明),
  • Haushaltsregister (居民户口簿)
  • ggf. Scheidungsurkunde (离婚证)

Hier zur Ansicht aber auch der komplette Anforderungskatalog (Keine Sorge – Sie benötigen davon nur einen kleinen Teil).

Alle hier gemachten Angaben beruhen auf den Inhalten von Seminaren und Leitfäden meines Berufsverbandes, der Website des Auswärtigen Amtes, des Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten, des Bundesverwaltungsamtes, des Bundesjustizamtes und des LABO sowie Erfahrungen aus der Kommunikation mit Behörden und entsprechen meinem aktuellen Kenntnisstand. Verbesserungsvorschläge nehme ich gerne entgegen.

Für alle, die sich bis hierher durch diese trockene Materie durchgekämpft haben, folgt noch ein Bonusbild, und zwar von einem meiner Söhne nach missbräuchlicher Nutzung des Beglaubigungsstempels: